§ 1 Geltungsbereich
Die Finanzordnung des “Schwallunger Schützenvereins e. V.” gilt für sämtliche Finanzangelegenheiten des Vereins.
§ 2 Haushaltsplan
Der Verein erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan. Der Haushaltsplan wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
§3 Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes
1. Der Haushaltsplan wird nach den allgemeinen Grundsätzen der Haushaltsführung aufgestellt und bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt ein für das Finanzwesen zuständiges Vorstandsmitglied (Schatzmeister). Er ist zusammen mit dem Vorstand für die ordnungsgemäße Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushaltsplanes verantwortlich.
3. Der Schatzmeister hat jeweils zum 30. September jedes Kalenderjahres eine zeitnahe Übersicht über die Abwicklung des Haushaltsplanes vorzulegen.
4. Überschreitungen von einzelnen Haushaltstiteln bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.
§ 4 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Danach erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung im Rahmen der Rechenschaftsberichte des Vorstands in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Verpflichtungsermächtigung
1. Der Vorstand ist im Rahmen seiner Zuständigkeit ermächtigt, auf der Grundlage des Haushaltsplanes Verwendungs- und Verpflichtungsbeschlüsse zu fassen.
2. Zum Eingang von Verpflichtungen namens und für Rechnungen des Vereins sind ohne vorherigen Beschluss durch die Organe bevollmächtigt:
– der Präsident bis zu 50,00 Euro
– der Vizepräsident bis zu 50,00 Euro
– der Schatzmeister bis zu 50,00 Euro im Einzelfall.
Über weitergehende Verpflichtungen sowie über Änderungen und Neubeschlüsse von Verträgen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Sachliche und rechnerische Feststellungen
Die sachliche und rechnerische Feststellung einer Rechnung oder sonstigen Leistungsanforderungen an den Verein obliegt dem jeweils nach der Geschäftsverteilung zuständigen Personenkreis.
§ 7 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich über das Vereinskonto abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Beleg vorliegen.
§ 8 Anweisungsberechtigung
Zur Anweisung von Auszahlungen aufgrund ordnungsgemäß eingegangener Verpflichtungen im Rahmen des Haushaltsplanes sind berechtigt:
– der Präsident
– der Vizepräsident
– der Schatzmeister
Wer alleine eine Verpflichtung nach § 5 Abs. 2 eingegangen ist, kann nicht auch anweisen.
§ 9 Kontenvollmacht
Verfügungsberechtigt über die Konten des Vereins sind:
– der Präsident
– der Vizepräsident
– der Schatzmeister
§ 10 Aufnahmegebühr
Jeder hat bei seinem Eintritt in den “Schwallunger Schützenverein e. V.” eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist eine einmalige Zahlung und wird beim Austritt aus dem Verein nicht zurückerstattet. Sie beträgt 125,00 Euro.
Für Kinder und Jugendliche wird die Aufnahmegebühr mit der Vollendung des 21. Lebensjahres fällig. Passive Mitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat jährlich seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag beträgt:
– Kinder und Jugendliche vom 18. bis 21. Lebensjahr 35,00 Euro
– aktive Mitglieder 1 ab dem 21. Lebensjahr 100,00 Euro
– aktive Mitglieder 2 ab dem 21. Lebensjahr 50,00 Euro
– Zweitmitgliedschaft nicht im Dachverband der BDS organisiert 60,00 Euro
– Zweitmitgliedschaft im Dachverband des BDS organisiert 50,00 Euro
– passive Mitglieder 35,00 Euro
Die Kassierung erfolgt mittels Bankeinzug. Die Fälligkeit ist im Monat Februar eines jeden Jahres, da zu diesem Zeitpunkt auch die Überweisung der Jahresbeiträge an den Landesverband fällig wird.
Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein im laufendem Geschäftsjahr erfolgt keine Rückerstattung.
§ 12 Inkraftreten
Die Finanzordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.02.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Finanzordnung vom 22. Februar 2003 außer Kraft.
Präsident Vizepräsident
Steffen Ezell Waldemar Ulrich